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Entsorgung nach § 52 Krw-/AbfG

Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb

Das Prädikat "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) darf derjenige Betrieb führen, der definierte Anforderungen an die Betriebsorganisation, die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Führungspersonals, an das Betriebstagebuch und den Versicherungsschutz erfüllt und entsprechend dokumentiert nachweist.

Vor der Zertifizierung muss ein Überwachungsvertrag mit der TÜO geschlossen werden, in dem eine jährliche Überwachung des Betriebes vereinbart wird. Dieser Vertrag bedarf einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

Die Zertifizierung kann sich auf den gesamten Betrieb, einzelne Standorte sowie auf bestimmte Tätigkeitsbereiche und/oder Abfallarten erstrecken. Diese Angaben müssen im Zertifikat ausgewiesen sein.

Vorteile eines Entsorgungsfachbetriebes sind:

  • Keine Transportgenehmigung gemäß abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich
  • Anlagen zum Behandeln und Entsorgen sind automatisch freigestellt (Nachweisverordnung; privilegiertes Verfahren des Entsorgungsnachweises)

Voraussetzung ist, dass der Betrieb für die jeweiligen Tätigkeiten zertifiziert ist.

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TÜO erhält Auszeichnung

22.05.08
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